Verkaufs- und Lieferbedingungen DATEX Computersysteme Karlsruhe GmbH
1. Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
Lieferumfang und Lieferzeit
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Die zum Angebot zugehörigen Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und
Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie von uns nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden sind. Für die Einhaltung der von uns
angegebenen Lieferzeit haften wir nur, wenn diese von uns ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet worden ist. Ist ein verbindliches Lieferdatum überschritten,
kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach
deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des
Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Lager des Herstellers oder Großhändlers, falls von
uns nicht ausdrücklich anders bestätigt und schließen die übliche Verpackung
ein. Verlangt der Besteller eine besondere Verpackungsart, gehen die Mehrkosten
zu seinen Lasten. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
die nach Beginn der Lieferung anfallen, trägt der Besteller. In den Preisen
sind Aufstellung und Installation nicht vereinbart, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4. Zahlung
Zahlungen haben grundsätzlich nach Lieferung sofort rein netto erfolgen, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der
ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Zinsen in Höhe der
entstandenen Bankzinsen zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere
Lieferungen zurückzuhalten. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und
dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.
5. Rücktritt
Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Abnahme
Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen
verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht
ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz jedes Schadens
verpflichtet.
7. Höhere Gewalt
Weder der Besteller noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz
oder zum Teil auf Ereignisse von höherer Gewalt (u.a. Krieg, innere Unruhen, Betriebsstörungen,
Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen
der öffentlichen Gewalt) beruht. Ereignisse dieser Art befreien uns für die Dauer der Störungen und
deren Auswirkungen von der Lieferpflicht und berechtigen uns, nach unserer Wahl nach
Wiedereintritt normaler Verhältnisse die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern oder in
Bezug auf die noch nicht gelieferte Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis länger
als 8 Wochen, ist auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Erzeugnisse
noch nicht geliefert wurden.
8. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Herstellers oder Großhändlers an den Spediteur auf den
Besteller über. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Erzeugnisse vom
Fahrzeugtransport auf den Besteller über. Sondervereinbarungen z.B. über Transportmittel
und -wege berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen
gegen den Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum
stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu
versichern.
10. Gewährleistung
Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen.
Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Für gelieferte, von uns nicht selbst hergestellte Hard- und Software haften grundsätzlich nicht
wir, sondern im Zuge der Produzentenhaftung der Hersteller bzw. Großhändler. Wir treten dem
Besteller hier die Ansprüche gegen den Lieferanten ab. Falls die Garantiebestimmungen des
Herstellers bzw. Großhändlers von den üblichen Garantiebestimmungen abweichen sollten, weisen
wir in unserer Angeboten bzw. Auftragsbestätigung darauf hin. Für von uns hergestellte Software
haften wir für die Freiheit von Fehlern in der Ausführung, sofern nach Stand der Technik möglich.
Wir garantieren ferner für die ordnungsgemäße Installation der Software, falls diese von uns
vorgenommen wird. Ausgeschlossen von jeder Garantie sind Schäden, die auf unsachgemäße
Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder auf von uns nicht ausdrücklich autorisierte
Nachbesserungsarbeiten oder Änderungen zurückgehen. Weiterhin ist die Garantie für
Softwarefehler ausgeschlossen, die auf Hardwarefehler zurückzuführen ist. Softwareerzeugnisse,
die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges Defekte oder Fehler ausweisen, werden
nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die
Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt hat, darüber hinaus sind
Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandelung oder Minderung nur gegeben, wenn
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Ansprüche auf Schadensersatz sind
grundsätzlich ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des
vereinbarten Zeitraumes, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an. Weitere oder
andere als die vorstehenden Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind
ausgeschlossen. Wir haften nicht für Fahrlässigkeit unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
Schlußbestimmungen
Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Werden von uns gelieferte
Waren vom Besteller exportiert, so hat der Besteller bei der Ausfuhr die gesetzlichen Bestimmungen
zu beachten, bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die
entsprechenden amerikanischen Vorschriften.Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser
Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer
unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide
Teile Karlsruhe. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen berechtigten
Gerichtsstand zu verklagen.