| Eigentum: |
Eigentum stellt anders als Besitz nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu einer Person dar.
Der Käufer wird Eigentümer des Grundstücks erst mit seiner Eintragung im Grundbuch anstelle des Verkäufers. Der Notar kann die
Eigentumsumschreibung erst veranlassen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Weitere Voraussetzung ist in der Regel, dass
der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.
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| Erbbaurecht: |
Das Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Das Erbbaurecht wird wie ein
Grundstück behandelt und kann veräußert und belastet werden. Es ist häufig auf 99 Jahre befristet. Über die gesamte Nutzungsdauer
ist der vereinbarte Erbbauzins zu entrichten.
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| Erschließungskosten: |
Kosten die entstehen, um den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege oder an
die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer sollte sich bei der Gemeinde nach offenen Kosten
oder geplanten Maßnahmen erkundigen
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| Fälligkeitsmitteilung: |
Erst wenn der Erwerb des Käufers rechtlich gesichert ist, teilt der Notar mit,
dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist.
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| Finanzierungsgrundpfandrecht: |
Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen in Anspruch, muss er regelmäßig
eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Als Belastungsgegenstand eignet sich
bereits das Kaufobjekt selbst, obwohl es noch nicht im Eigentum des Käufers steht. Der Notar
kann diese Finanzierung ohne Risiko für den Verkäufer gestalten.
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| Flurnummer: |
Jedes Flurstück – dies entspricht in der Regel einem Grundstück – einer Gemarkung hat eine exakte Flurnummer.
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| Fortführungsnachweise: |
enthalten die an einem Flurstück durch Vermessung eingetretenen Veränderungen.
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| Gläubiger: |
ist, wer von einem anderen, dem Schuldner, etwas verlangen kann.
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| Grundbuch: |
Ein öffentliches Register für Grundstücke. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es
enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. Dessen Eigentümer ist in Abteilung 1 eingetragen.
Abteilung 2 enthält Lasten und Beschränkungen (Beispiel: Wegerecht).
In Abteilung 3 sind alle Kreditsicherheiten (Grundpfandrechte) verzeichnet. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass der Grundbuchinhalt
richtig ist. Insbesondere kann sich der Käufer – wenn er nicht bösgläubig ist – darauf verlassen, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer auch Eigentümer des Grundstücks ist.
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| Grunderwerbsteuer: |
Fällt – von Ausnahmen abgesehen – bei der Veräußerung von Grundstücken an, derzeit i.H.v. 3,5% – 4,5%.
Sie bezieht sich nicht auf bewegliche Sachen.
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| Grundschuld: |
Ein Mittel zur Kreditsicherung. Verpfändet wird das Grundstück, bei dem die Grundschuld in Abteilung 3 im
Grundbuch eingetragen wird. Im Verwertungsfall findet die Zwangsvollstreckung in das Grundstück statt.
Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen
zurückgezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, die Grundschuld danach „stehen zu lassen“, hängt davon ab, ob weiterer Finanzierungsbedarf
bei der gleichen Bank besteht. Bereits geringe Zinsunterschiede wiegen die Kosten von Löschung und Neueintragung zugunsten
eines anderen Kreditinstituts auf.
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| Grundstück: |
Ein im Grundbuch mit eigener Nummer verzeichneter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Haus
gehört rechtlich – von Ausnahmen wie dem Erbbaurecht abgesehen – zu dem Grundstück, auf dem es steht.
Der Jurist spricht von einem wesentlichen Bestandteil: Ist vom Grundstück die Rede,
ist rechtlich auch das daraufstehende Haus gemeint.
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| Kataster: |
Das amtliche Verzeichnis für Flurstücke. Es beschreibt deren geometrische Lage,
Art der Nutzung, Größe sowie bauliche Anlagen. Auf diesen Angaben beruhen die Grundbuchdaten.
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| Kaufpreisfälligkeit: |
Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten
eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen,
um das Kaufobjekt von allen Belastungen zu befreien, die noch für den Verkäufer eingetragen sind
(häufig: Grundpfandrechte). Sofern die Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit vorliegen,
teilt dies der Notar dem Käufer mit. Er muss dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist
den Kaufpreis an den Verkäufer überweisen.
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| Kosten: |
Typisch ist die Vereinbarung, dass der Käufer die beim Notar und beim Grundbuchamt entstehenden Kosten trägt,
wobei die Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig der Verkäufer übernimmt. Unabhängig von dieser
vertraglichen Regelung haften kraft Gesetzes sowohl Käufer als auch Verkäufer für alle beim Notar
und beim Grundbuchamt entstehenden Kosten. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Grundbuch-
und Notarsystem nicht nur besonders sicher, sondern auch besonders effektiv und kostengünstig.
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| MaBV: |
Die Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt zum Schutz des Erwerbers beim Bauträgervertrag die Frage,
in welcher Weise der Bauträger die vom Erwerber entgegengenommenen Gelder absichern muss. So ist dort geregelt,
dass der Bauträger die empfangenen Gelder nur für das jeweilige Projekt verwenden darf. Außerdem muss er
private Gelder und Zahlungen von Kunden auseinanderhalten (getrennte Vermögensverwaltung). Schließlich
hat der Bauträger dem Erwerber eine Bürgschaft zu stellen, welche die Leistungserfüllung durch den
Bauträger absichert. Auch regelt sie z.B. die bauabschnittsweise Bezahlung und andere Vertragsinhalte.
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| Messungsanerkennung: |
Nach erfolgter Vermessung einer zu veräußernden Teilfläche müssen Verkäufer und Käufer das Ergebnis
beim Notar als vertragsgemäß anerkennen. Hier wird – soweit kein Festpreis vereinbart ist –
der Kaufpreis an die im Vermessungergebnis ermittelte Fläche angepasst.
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| Miteigentümer: |
Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks in der Weise, dass jeder einen ideellen –
also: gedachten – Anteil daran hat. Sie können über ihren ideellen Bruchteil unabhängig von
anderen Miteigentümern verfügen. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Möglich ist, das Recht, die Aufhebung zu verlangen, einzuschränken, und die Benutzung des Grundstücks zu regeln.
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| Nebenvereinbarungen: |
Vereinbarungen außerhalb der Notarurkunde sind unwirksam und können zur Ungültigkeit des ganzen Verkaufs führen.
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| Nießbrauch: |
Die juristische Bezeichnung für das umfassende Nutzungsrecht an einem Grundstück
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| Notare: |
Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater.
In dieser Funktion ermitteln sie die Interessen und Ziele aller Beteiligten und wirken auf
eine Einigung hin, bei der keiner benachteiligt wird. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare wichtige Verträge.
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| Notaranderkonten: |
Besonders gesicherte und vom Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von
Immobilientransaktionen eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.
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| Nutzungen: |
Alle mit dem Grundstück verbundenen Vorteile.
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| Rang: |
Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch geordnet eingetragen. Im Fall der Zwangsvollstreckung
erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge
ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt.
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| Reallasten: |
Begründen die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen
wie beispielsweise Rentenzahlungen zu entrichten.
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| Rechtsmängel: |
Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten
oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Ist das Grundstück vertragswidrig
belastet, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu.
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| Rücktritt: |
Der Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag ist möglich, wenn dieser vertraglich vereinbart
wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, weil der Vertragspartner seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt.
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| Verzug: |
Kann eintreten, wenn der Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird.
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| Vollzug: |
Der Notar kümmert sich um die weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrags: Er holt notwendige
Zustimmungen ein, sorgt für die erforderlichen Grundbucheinträge und benachrichtigt – soweit
erforderlich – andere Behörden. Deshalb ist regelmäßig eine entsprechende Vollzugsvollmacht in
der Urkunde enthalten.
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| Vorkaufsrecht: |
Besteht ein Vorkaufsrecht, kann der Berechtigte das Grundstück anstelle des Käufers zu den
gleichen Bedingungen vom Eigentümer erwerben. Kraft baugesetzlicher Bestimmungen kann der
Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Dies prüft der Notar durch Anfrage bei der zuständigen Gemeinde
im Rahmen der Vollzugstätigkeit.
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| Vorlagesperre: |
Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat (und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, vorliegen).
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| Vormerkung: |
Mit der Vormerkung wird ein Grundstück für den Käufer „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch
ist typische Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht
dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen (z.B. nachträgliche Eigentumswechsel oder Belastungen)
dem Käufer gegenüber unwirksam sind.
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| Zubehör: |
Bewegliche Gegenstände auf einem Grundstück, die dessen wirtschaftlichem Zweck dienen
(z.B. Maschinen auf einem Fabrikgelände, Baumaterial auf einem Baugrundstück). Im Zweifel
wird angenommen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks auch auf dessen Zubehör erstreckt.
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| Zwangsvollstreckungsunterwerfung: |
Der Gläubiger des in einer notariellen Urkunde verbrieften Anspruchs kann diesen auch
ohne gerichtliche Geltendmachung vollstrecken, wenn sich der Schuldner deswegen der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat. So ist beispielsweise die Zwangsvollstreckungsunterwerfung
des Käufers wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung üblich, ebenso die des Verkäufers
wegen einer etwaigen Räumungsverpflichtung.
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| Zweckerklärung: |
Welche Forderungen eine Grundschuld sichern soll, wird in der Zweckerklärung geregelt.
Bei mehreren Käufern kann es wichtig sein, sie dahingehend zu begrenzen, dass nur gemeinsame
Schulden gesichert sind. Bei späteren Veränderungen (beispielsweise Trennung der Käufer oder
Übertragung auf Kinder) kann Bedarf bestehen, die Zweckerklärung anzupassen.
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